Im steuerlichen Bereich gibt es häufig Anpassungen oder Gesetzesänderungen, die Ihren Steueralltag betreffen. Mit Blick auf unsere aktuellen Steuernews bleiben Sie stets auf dem Laufenden.
Erweiterung des amtlichen Musters für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine um eine Vertretungsbefugnis in bestimmten Feststellungsverfahren im Sinne des §§ 179 ff AO
Das amtliche Muster des BMF für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine wird mit sofortiger Wirkung um den Fall einer nach dem StBerG zulässigen Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren nach §§ 179 ff. AO erweitert. (Az. IV D 1 - S-0202 / 22 / 10001 :001).
mehr dazu lesenNeue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2024
Die zum 1. Januar 2024 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort beim OLG Düsseldorf verfügbar. Gegenüber der Tabelle 2023 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden.
mehr dazu lesenStreit um Kamera auf Nachbargrundstück
In einem Nachbarschaftsstreit sah das AG München in dem Aufstellen einer Kamera auf dem Nachbargrundstück eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und bestätigte eine einstweilige Verfügung, wonach der Antragsgegnerin dies untersagt wurde (Az. 171 C 11188/22).
mehr dazu lesenNur wenige Hidden Champions nutzen bisher Künstliche Intelligenz
Hidden Champions nutzen zwar häufiger (18,8 %) als andere Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe (8,9 %) Anwendungen und Verfahren der Künstlichen Intelligenz (KI), dennoch scheinen auch sie noch nicht das Potenzial von KI auszuschöpfen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Befragung des IfM Bonn unter Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe mit mindestens 10 Beschäftigten.
mehr dazu lesenRabatte bei der Vermittlung von ärztlichen Behandlungsleistungen
Die Vermittlerin von ärztlichen Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis darf für ihre Tätigkeit mit einem Rabatt von 20 % werben, wenn sie diesen Rabatt selbst trägt und die von ihr vermittelten Ärzten vollständig auf Basis der GOÄ honoriert werden. So das OLG Frankfurt (Az. 6 U 82/23).
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